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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 09.04.2008
Aktenzeichen: 4 U 104/07
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB § 242
BGB § 286 Abs. 2 Ziff. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 367
BGB § 367 Abs. 1
BGB § 422
BGB § 423
BGB § 424
BGB § 425 Abs. 1
BGB § 425 Abs. 2
BGB § 488 Abs. 1 Satz 2
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 104/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 09. April 2008

Verkündet am 09. April 2008

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2008 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Chwolik-Lanfermann, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäfer und die Richterin am Oberlandesgericht Woerner

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Mai 2007 wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, als Gesamtschuldner mit dem durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 3. Juli 2002 - 01-2409963-0-4 - in Anspruch genommenen J... H... S... und dem gesondert vor dem Landgericht Berlin (Az.: 31 O 462/06) in Anspruch genommenen A... J... S... an die Klägerin 3.950,60 € nebst Zinsen aus 3.950,60 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Januar 2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 26 % und der Beklagte 74 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen zu 27 % der Klägerin und zu 73 % dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten zuletzt auf Zahlung von 5.377,07 € nebst Zinsen aus einem den Herren J... H... S... und A... J... S... gewährten Annuitätendarlehen mit Bierbezugsverpflichtung, dem der Beklagte bei einem Darlehensstand von 15.788,89 € beigetreten ist, in Anspruch.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird mit den folgenden Ergänzungen auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen:

In § 10 des Darlehensvertrages vom 22. Januar 1998 (Bl. 22 d.A.) heißt es unter anderem: "Mehrere Personen als Vertragspartner bevollmächtigen sich gegenseitig zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen, die sich auf das Vertragsverhältnis und seine Durchführung (...) beziehen."

Nachdem der Beklagte und seine Mitverpflichteten die Zahlungen eingestellt hatten, stellte die Klägerin das Restdarlehen, dessen Höhe sie mit 9.281,42 € bezifferte, fällig und kündigte den Darlehensvertrag gegenüber dem Beklagten fristlos. Gegen J... H... S... erwirkte die Klägerin am 3. Juli 2002 einen Vollstreckungsbescheid, gegen A... J... S... nach öffentlicher Zustellung der Klageschrift am 22. November 2007 vor dem Landgericht Berlin (Az.: 31 O 462/06) ein Versäumnisurteil.

Die Klägerin trug vor, sie habe gegenüber J... H... S... ebenfalls mit Schreiben vom 9. Oktober 2002 sowie unter dem 20. April 2006 gekündigt. Auf den fehlenden Zugang der Kündigung an A... J... S... könne sich der Beklagte nicht berufen, weil dessen Aufenthaltsort - insoweit unstreitig - unbekannt ist. Sie vertrat die Auffassung, aufgrund der in § 10 des Darlehensvertrages getroffenen Regelung genüge ohnehin der Zugang der Kündigung an einen der Gesamtschuldner.

Der Beklagte hielt die Kündigung für unwirksam, weil es an der erforderlichen Abmahnung fehle und nicht allen Gesamtschuldnern gegenüber gekündigt worden sei. Er bestritt den Anfangssaldo von 9.281,42 €, und wandte zudem Erfüllung ein mit der Begründung, seine Zahlungen seien zunächst auf die Hauptschuld anzurechnen gewesen, die Klägerin habe zu Unrecht einen Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu Grunde gelegt und schließlich habe er - was die Klägerin bestritt - in den Jahren 2004 und 2005 insgesamt 3.000,00 € dem Regionalvertreter der Klägerin, dem Zeugen H..., in bar übergeben.

Die mit einer am 30. Dezember 2005 eingereichten Klageschrift geltend gemachte Forderung war ursprünglich auf 7.552,63 € nebst Zinsen beziffert. Nachdem der Beklagte unbestritten vor Klageeinreichung weitere Zahlungen in Höhe von 1.900,00 € und einen Betrag von 300,00 € am 26. Januar 2006 geleistet hatte, berechnete die Klägerin die noch offenstehende Forderung auf 5.353,07 € zuzüglich Zinsen und Nebenforderungen und die Parteien erklärten den Rechtsstreit im Übrigen übereinstimmend für erledigt. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 11. Mai 2007 legte die Klägerin erstmals einen Tilgungsplan vor.

Das Landgericht hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Der Klägerin stünde kein fälliger Anspruch aus Darlehen i.V.m. der Schuldbeitrittsvereinbarung mit dem Beklagten zu, weil ein Darlehen nur einheitlich gegenüber allen drei Gesamtschuldnern gekündigt werden könne, es indes an einer Kündigung gegenüber den Herren J... H... S... und A... J... S... fehle. Eine konkludente Kündigung etwa durch Einleitung des Mahnverfahrens scheide wegen des in § 10 des Darlehensvertrages vereinbarten Schriftformerfordernisses aus. Dieser Bestimmung lasse sich auch nicht entnehmen, dass die Kündigung gegenüber einem Darlehensnehmer ausreiche. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze gäben zur Wiedereröffnung keinen Anlass.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Sie rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts.

Die vom Landgericht zu Grunde gelegte Gefahr des gleichzeitigen Bestands und der Beendigung des Darlehensvertrages habe vorliegend nicht bestanden, weil alle Darlehensnehmer von der Klägerin auf Rückzahlung in Anspruch genommen werden. Nach § 425 Abs. 2 BGB genüge zur Fälligstellung des Darlehens die Kündigung nur gegenüber dem Beklagten. Verkannt habe die Kammer, dass nach § 10 des Darlehensvertrages der Zugang der Kündigung beim Beklagten ausreiche. Die Klage sei mithin schlüssig gewesen und der Beklagte daher mit seinem Einwand der fehlenden Kündigung gegenüber den Mitverpflichteten ausgeschlossen. Schließlich hätte die Kammer aufgrund des Schriftsatzes vom 11. Mai 2007 die Verhandlung wiedereröffnen müssen.

Sie beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Mai 2007 zu verurteilen, gesamtschuldnerisch mit dem durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 3. Juli 2002 - 01-2409963-0-4 - in Anspruch genommenen J... H... S... sowie dem im Verfahren 31 O 462/06 vor dem Landgericht Berlin in Anspruch genommenen A... J... S... an sie 5.377,07 € nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus 5.353,07 € seit dem 27. Januar 2006 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt der Rechtsauffassung der Klägerin mit näherer Begründung entgegen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg.

1.

Der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin ist ungeachtet der unter den Parteien streitigen Wirksamkeit der Darlehenskündigung gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, §§ 2, 3 Abs. 1 des Darlehensvertrages vom 22. Januar 1998 und Ziffer 1 letzter Absatz des Schuldbeitrittsvertrages vom 4. Januar 2001 fällig.

Die Vertragsparteien haben in § 3 des Darlehensvertrages eine Tilgungsabrede getroffen, wonach die Darlehensnehmer zur Abgeltung der Zinsen und Rückzahlung des Darlehens am 15. eines jeden Monats 900,00 DM, umgerechnet 460,16 €, an die Klägerin zahlen. Entgegen der Auffassung des Beklagten bestimmt sich mangels weiterer vertraglicher Vereinbarungen der auf Zins und Tilgung entfallende Anteil der monatlich fälligen Ratenzahlung von 900,00 DM (umgerechnet 460,16 €) nach der gesetzlichen Regelung des § 367 Abs. 1 BGB, mithin werden damit zunächst die bis zum 15. des Monats angefallenen Zinsen getilgt, der Restbetrag wird auf die Darlehensvaluta angerechnet.

Ausgehend von dem Valutastand von 15.788,89 € am 18. Dezember 2000 hätte das Darlehen mit dem vereinbarten Zinssatz von 4 % selbst bei taggenauer Berechnung - die Klägerin rechnet in dem ihrem Schriftsatz vom 11. Mai 2007 beigefügten Tilgungsplan mit 30 Tagen pro Monat und 360 Tagen pro Jahr - ohne Zweifel bereits im Jahr 2004 vollständig getilgt sein müssen.

2.

Der Klägerin steht der Darlehensrückzahlungsanspruch jedoch nur in Höhe von 3.950,60 € zuzüglich Zinsen in der tenorierten Höhe zu. Da der Darlehensvertrag nicht wirksam vorzeitig gekündigt wurde - wie nachstehend ausgeführt - ist bei der Berechnung der noch offenen Darlehensforderung nicht, wie zunächst von der Klägerin vorgenommen, der (höhere) Verzugszins, sondern während der Laufzeit des Vertrages der Vertragszins von 4 % p.a. anzusetzen.

a) Entgegen ihrer Auffassung hat die Klägerin das Darlehensverhältnis nicht wirksam allein mit der fristlosen Kündigung an den Beklagten vom 9. Oktober 2002 beendet.

aa) Dabei kann letztlich offen bleiben, ob der Wirksamkeit der Kündigung vom 9. Oktober 2002 bereits das Fehlen der nach § 8 des Darlehensvertrages erforderlichen Abmahnung entgegensteht, deren vom Beklagten bestrittenen Zugang vor Ausspruch der Kündigung die Klägerin nicht unter Beweis gestellt hat.

Der Mahnbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 7. Dezember 2004 genügte zwar entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung einem Schriftformerfordernis - das hier allerdings gar nicht vereinbart war, denn § 10 des Darlehensvertrages fordert die Schriftform nur für "Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages". Die Klagebegründungsschrift vom 30. Dezember 2005 ließe sich grundsätzlich als die auf die Mahnung folgende fristlose Kündigung auslegen. Die mit der vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrages begehrten Rechtsfolgen konnten hier jedoch nicht eintreten, denn am 30. Dezember 2005 war das Darlehen ohnehin längst fällig gewesen.

bb) Wie die Kammer zutreffend unter Heranziehung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2002 (NJW 2002, 2866) ausgeführt hat, kann ein Dauerschuldverhältnis wie ein Darlehensvertrag grundsätzlich nur einheitlich gegenüber allen Darlehensnehmern als Gesamtschuldnern gekündigt werden. Dies folgt - so der Bundesgerichtshof - aus der Einheitlichkeit des Darlehensvertrages, der nicht gleichzeitig gegenüber einem Darlehensnehmer durchgeführt und gegenüber dem anderen Darlehensnehmer beendet werden kann. Dieser Argumentation kann die Klägerin hier nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie doch alle Gesamtschuldner auf Rückzahlung in Anspruch genommen habe. Die Gefahr der Fortführung des Darlehensvertrages mit dem einen Gesamtschuldner und Beendigung gegenüber dem anderen Gesamtschuldner wäre erst mit rechtskräftigem Abschluss aller Gerichtsverfahren als beseitigt anzusehen. Die Klägerin hat zwar bereits am 3. Juli 2002 gegen J... H... S... einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, gegen A... J... S... indes - für den bestrittenen Zugang des Kündigungsschreibens vom 9. Oktober 2002 bei ihm fehlt ein ordnungsgemäßes Beweisangebot, der unter Beweis gestellte fehlende Postrücklauf genügt nicht - erst mit der am 2. Januar 2007 beim Landgericht Berlin eingegangenen Klageschrift Klage erhoben, also zu einem Zeitpunkt, zu dem das Darlehen ohnehin fällig war.

Gegen das Erfordernis einer einheitlichen Kündigung gegenüber allen Gesamtschuldnern spricht auch nicht § 425 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB. Diese Norm bestimmt nach ihrem Wortlaut und Sinn vielmehr, dass eine gegenüber dem einem Gesamtschuldner erklärte Kündigung nicht auch gegenüber einem anderen Gesamtschuldner wirkt; damit grenzt diese Vorschrift die rechtliche Wirkung von bestimmten Erklärungen gegenüber den in den §§ 422-424 BGB aufgeführten ab, die allen Gesamtschuldner zugute kommen. Dazu, ob es zur Beendigung eines Darlehensvertrages mit mehreren Gesamtschuldnern der wirksamen Kündigung gegenüber allen Gesamtschuldnern bedarf, verhält sich die gesetzliche Regelung nicht.

cc) Das Kündigungsschreiben vom 9. Oktober 2002 lässt sich auch nicht dahingehend auslegen, dass es außer an den Beklagten auch an die ursprünglichen Darlehensnehmer J... H... S... und A... J... S... gerichtet war, mit der Folge, dass gemäß § 10 Abs. 1 des Darlehensvertrages mit Empfangnahme der Kündigung durch den Beklagten auch der Zugang bei J... H... S... und A... J... S... bewirkt worden wäre. Diese vertragliche Regelung beinhaltet lediglich eine Bevollmächtigung bei der Empfangnahme von Erklärungen; davon zu unterscheiden ist indes, ob die Erklärung als solche nur an einen oder an alle Mitverpflichteten gerichtet ist.

Nach dem für empfangsbedürftige Willenserklärungen wie eine Kündigung maßgeblichen Empfängerhorizont lässt sich das Kündigungsschreiben der Klägerin vom 9. Oktober 2002 nicht gemäß den §§ 133, 157 BGB nicht dahin verstehen, dass die Kündigung auch an J... H... S... und A... J... S... gerichtet sein sollte. Deren Namen werden weder in dem Adressfeld noch in der Anrede genannt, sie sind lediglich in dem einleitenden Absatz erwähnt als die ursprünglichen Darlehensnehmer, deren Schuld der Beklagte später übernommen hat. Dies und die Formulierung im weiteren Textverlauf lassen keinen Zweifel daran, dass damit allein die Kündigung gegenüber dem Beklagten ausgesprochen werden sollte. Mit den Passagen, "Sie kommen Ihren Verpflichtungen zur Tilgung des Ihnen gewährten Darlehens nicht nach" und " (...) sehen uns deshalb veranlasst, Ihnen (...) fristlos zu kündigen"" ist allein - eine korrekte Schreibweise unterstellt - der ausdrücklich genannte Adressat des Schreibens gemeint. dd) Die Klägerin vermag schließlich mit ihrem Einwand, die Berufung des Beklagten auf die fehlende Kündigung gegenüber A... J... S... sei rechtsmissbräuchlich, weil jener unbekannten Aufenthalts sei, nicht durchzudringen. Ob in einem solchen Fall überhaupt einem Gesamtschuldner die Berufung auf den fehlenden Zugang der Kündigung bei einem anderen Gesamtschuldner gemäß § 242 BGB verwehrt werden kann, kann offen bleiben. Die von der Klägerin unternommenen erfolglosen Zustellversuche beginnen erst im Jahre 2005, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensvertrag bei ordnungsgemäßer Ratenzahlung ohnehin bereits beendet worden wäre. Der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kann daher hier keine Wirkung mehr entfalten.

b) Da der Darlehensvertrag auch nicht anderweitig vorzeitig beendet wurde, bemisst sich die noch offene Forderung wie folgt:

aa) Ausgangspunkt ist der von der Klägerin in ihrer Berechnung zu Grunde gelegte Valutastand zum 15. Oktober 2002 von 9.245,44 €.

Soweit der Beklagte - auch noch mit Schriftsatz vom 6. Februar 2008 - einen geringeren Ausgangsvalutastand behauptet, ist er - worauf der Senat auch im Verhandlungstermin vom 12. März 2008 hingewiesen hat - für diesen darlegungs- und beweispflichtig. Entgegen der Auffassung des Beklagten wird die Klage nicht deshalb unschlüssig, weil in den Kündigungsschreiben gegenüber den Darlehensnehmern J... H... S... und A... J... S... vom 20. April 2006 (Anlage K 7, Bl. 125 f. d.A. und Anlage K 9, Bl. 129 f. d.A.) die Darlehensvaluta mit 7.053,63 € angegeben und die Zinsen seit 1. November 2002 auf 2.294,41 € berechnet sind. Wie sich unschwer erkennen lässt, hat die Klägerin hier denjenigen Betrag als Darlehensvaluta angesetzt, den sie in ihrer Klageschrift vom 30. Dezember 2005 nach Verrechnung der eingehenden Zahlungen auf die Zinsen und Hauptschuld mit Stand vom 4. April 2005 ermittelt hat; fehlerhaft hat sie die - bis zum 4. April 2005 bereits verrechneten - Zinsen in den Kündigungsschreiben nochmals gesondert ausgewiesen.

bb) Die Berechnung muss zudem mangels wirksamer Kündigung des Darlehensvertrages während der Laufzeit des Vertrages mit dem vertraglichen Zins von 4 % per anno erfolgen.

Hinzu kommen nach Ablauf der Tilgungszeit - also jedenfalls ab dem 16. Juli 2004 - gemäß den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Ziffer 1 BGB Verzugszinsen auf die rückständigen Raten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB. Soweit der Beklagte unter Berufung auf das Senatsurteil vom 10. Mai 2006 (4 U 217/05) meint, die Verzinsung müsse auch ab diesem Zeitpunkt lediglich 4 % betragen, verkennt er, dass das in Bezug genommene Urteil einen anderen, nicht vergleichbaren Sachverhalt betraf. Der Senat hatte in jenem Rechtsstreit darüber zu befinden, ob der Darlehensgeber nach Ablauf des Rückzahlungszeitpunktes (nur) den gesetzlichen Verzugszins oder aber den - höheren - Vertragszins geltend machen kann und aufgrund der vorliegenden konkreten Umstände zugunsten der letztgenannten Variante entschieden. Hier macht die Klägerin den gesetzlichen Verzugszins geltend, der unzweifelhaft mit der Regelung in § 2 des Darlehensvertrages nicht ausgeschlossen ist.

Vorgerichtliche Mahnkosten kann die Klägerin nicht verlangen, weil sie für den bestrittenen Zugang der behaupteten Mahnungen keinen Beweis angetreten hat. Ebenso wenig sind die Rücklastschriftkosten von 9,00 € berechtigt, denn der Beklagte bestreitet deren Entstehen und die Klägerin hat hierzu nicht hinreichend vorgetragen.

cc) Die Klägerin hat als Anlage K 14 zum Schriftsatz vom 5. Februar 2008 (Bl. 288 d.A.) eine neue Forderungsberechnung eingereicht, die den oben aufgeführten Vorgaben in jeglicher Hinsicht entspricht. Die darin ermittelte offene Hauptschuld von 3.950,60 € zum 26. Januar 2006 ist rechnerisch - auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme - korrekt ermittelt.

Der mehrfach gegen die Forderungsberechnungen der Klägerin erhobene Einwand, die Klägerin habe - anstelle des jährlichen Zinssatzes von 4 % - eine monatliche Verzinsung (mit 4 %) vorgenommen, greift nicht. Wie sich unschwer bei einer Nachberechnung der für die jeweiligen Zeiträume errechneten Zinsen ermitteln lässt, hat die Klägerin den Zinssatz von 4 % pro Jahr auf die Zinstage heruntergerechnet. So errechnen sich etwa die Zinsen für den Zeitraum vom 22. April 2004 bis zum 7. Juni 2004 in der Weise, dass die Hauptforderung von seinerzeit 8.382,57 € mit 4/100 multipliziert wird, der Betrag wird durch 360 Tage geteilt und mit den 46 Zinstagen wiederum multipliziert (8.382,57 € x 4/100 : 360 x 46).

Die Klägerin hat in ihre Forderungsberechnung (Anlage K 14) auch sämtliche unstreitigen Zahlungen eingestellt und diese beanstandungsfrei gemäß § 367 BGB zunächst auf bis zum Zahlungseingang aufgelaufenen Zinsen und sodann auf die Hauptschuld verrechnet. Den Beweis für weitere, als die in den Forderungsverlauf eingestellte Zahlungen hat der für den Erfüllungseinwand darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht erbracht.

Der Zeuge H... hat die Behauptungen des Beklagten, jenem am 31. März 2003 900,00 €, am 21. April 2003 weitere 1.000,00 € und am 10. August 2004 600,00 € in bar übergeben zu haben, nicht bestätigt. Der Senat ist zwar nach dem Gesamteindruck, den der Zeuge - etwa auf den Vorhalt des Inhalts des Schriftsatzes der Klägerin vom 27. Februar 2008 - hinterlassen hat, nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Zeuge in jeder Hinsicht richtig und vollständig ausgesagt hat. Verbleibende Zweifel lassen indes nicht den Schluss zu, dass entgegen den Bekundungen des Zeugen die von dem Beklagten behaupteten Barzahlungen tatsächlich geleistet wurden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 91 a Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien wegen der am 23. Dezember 2005 sowie 26. Januar 2006 geleisteten Zahlungen von insgesamt 1.300,00 € den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt haben waren die Kosten gemäß § 91 a ZPO dem Beklagten aufzuerlegen, denn bei Fortgang des Rechtsstreits ohne die die Erledigung herbeiführenden Zahlungen wäre der Beklagte entsprechend verurteilt worden. Hinsichtlich der am 25. Mai und 29. August 2005 geleisteten Beträge - insgesamt 900,00 € - entspricht es der Billigkeit, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, denn diese hat es verabsäumt, ihren Antrag in der Anspruchsbegründungsschrift vom 30. Dezember 2005 entsprechend zu reduzieren und hierdurch Kosten verursacht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Zu einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 ZPO, wie vom Beklagten im Schriftsatz vom 14. März 2008 angeregt, sieht sich der Senat nicht veranlasst; in Anbetracht der Entscheidungsreife des Rechtsstreits vermag die lediglich entfernte Möglichkeit eines Erkenntnisgewinns die infolge einer Aussetzung eintretende erhebliche Verzögerung des Zivilprozesses nicht zu rechtfertigen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.377,07 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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